Änderungen im Arbeitsruhegesetz (seit 01.09.2018) – Ein Überblick

Mit 1. September 2018 trat in Österreich ein Bundesgesetz in Kraft, welches das Arbeitszeitgesetz („AZG“), das Arbeitsruhegesetz („ARG“) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz änderte (BGBl. I Nr. 53/2018). Damit wurde u.a. eine neue Bestimmung im ARG aufgenommen, die besagt, dass bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden können. Eine komplette „Aufweichung“ der Wochenendruhe droht.

Die Änderungen: ein Systembruch

Bisher waren Arbeiten am Sonntag rigoros auf bestimmte Tätigkeiten und die absolut notwendige Zahl von Beschäftigten eingeschränkt.
Arbeitszeit und Arbeitsruheregelungen waren bisher öffentliches Schutzrecht und so gut wie nie der vertraglichen Gestaltung, der sog. „Privatautonomie“ zugänglich.

Seit 1. September 2018 gibt es einen massiven Eingriff in die Sonn- und Feiertagsruhe. Nun sind Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe wie folgt möglich:

An vier Wochenenden oder Feiertagen pro Person und Jahr

Alle ArbeitnehmerInnen sind betroffen (Verkaufstätigkeiten bislang ausgenommen)

Durch Betriebsvereinbarung (wo es keinen Betriebsrat gibt: schriftliche Vereinbarung mit ArbeitnehmerIn) (bisher: Ausnahmen nur per Gesetz oder Verordnung)

Ohne sachliche Beschränkung, ohne Nachweis von unverschiebbarer Erforderlichkeit

Sogenannte „Freiwilligkeit“

Die Wirkungen

Die 52 Sonntag im Jahr sind nicht mehr länger geschützt

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Die Planbarkeit von Aktivitäten an Sonn- und Feiertagen wird schwieriger

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Sonntage sind Verhandlungssache geworden (zw. Arbeitgeber u. Betriebsrat bzw. dem/der Einzelnen)

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NEIN zur Sonntagsarbeit werden bestenfalls ArbeitnehmerInnen und Belegschaften mit starker Verhandlungsposition sagen können

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Durchgängige Produktion und Dienstleistung wird möglich (indem ein Unternehmen die Belegschaft in 13 Teams einteilt und jedes Team an vier Sonntagen im Jahr arbeitet)

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Es ist möglich, dass eine Person an bis zu drei Wochenenden hintereinander arbeiten oder auch bis zu 12 Tage durcharbeiten muss

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Werden die Eltern an unterschiedlichen Sonntagen zur Arbeit herangezogen, ergibt das bis zu acht Sonntage im Jahr, an denen die Familie auseinander gerissen ist

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Gemeinsame freie Zeiten werden massiv untergraben: Künftig wird wahrscheinlich immer jemand bei gemeinsamen Aktivitäten fehlen (Feste, Liturgie, Vereinsaktivitäten etc.)

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Engagement, Beziehungsleben und Gemeinschaft werden erschwert

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Durch eine Änderung des Öffnungszeitengesetzes oder ein Gerichtsurteil (wegen Ungleichbehandlung) droht in der Folge eine durchgängige ganzjährige Öffnung von Geschäften an Sonntagen und Feiertagen.

Und es entsteht eine negative Dynamik, die – vielleicht schon bald – die Sonn- und Feiertage nivelliert (Salamitaktik).

Dagegen wehren wir uns!

#meinsonntag

#dersonntaggehörtmir